Wann kann ich mit dem Führerschein beginnen?
Bei den häufig auftretenden Fragen "Wann kann ich mit der Führerscheinausbildung beginnen?" oder "Wie alt muss ich sein, um mit der Führerscheinausbildung anfangen zu können?" gilt folgendes:
Zeitpunkt der Antragsstellung:
Der amtliche Führerscheinantrag kann fünf bis sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. In vielen Regionen wird dieser Antrag in der Fahrschule ausgefüllt und von dieser an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.
Eine Ausnahme hierbei macht die Klasse Mofa. Eine behördliche Antragstellung ist nicht nötig. Nach der erfolgten Ausbildung in einer Fahrschule legt der Bewerber unter Vorlage seiner Ausbildungsbescheinigung eine theoretische Prüfung ab. Besteht er diese Prüfung, stellt die prüfende Stelle (TÜV oder DEKRA) eine Prüfbescheinigung aus. Hierzu benötigt der Bewerber noch ein Lichtbild.
Das Mindestalter ist durch den Gesetzgeber festgelegt. Für die unterschiedlichen Klassen gilt das jeweilige Mindestalter:
| Klasse |
Eingeschlossene Klassen |
Mindestalter |
| Klasse B |
L,M,S |
18 Jahre |
| Klasse BE |
- |
18 Jahre (Vorbesitz BE notwendig) |
Klasse A
|
A1, M |
18 Jahre |
Klasse A direkt
|
A beschränkt, A1, M |
25 Jahre |
| Klasse A1 |
M |
16 Jahre |
| Klasse M |
- |
16 Jahre |
Klasse S
|
- |
16 Jahre |
Benötigte Unterlagen zur Antragsstellung
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Reisepass oder Personalausweis)
- 1 Lichtbild neueren Datums, ohne Kopfbedeckung, Halbprofil, 0,35x,45 cm
- Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehtestelle (bei Optikern und Augenärzten erhältlich), darf nicht älter als 2 Jahre sein
- Nachweis über Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen oder die Ausbildung in Erster Hilfe
- eventuell bereits vorhandener Führerschein
- Geld für die Antragsgebühren bei der zuständigen Behörde
- Zettel mit Fahrschulstempel oder Visitenkarte
Eine Ausnahme bildet auch hier die Klasse Mofa (siehe weiter oben).
Zeitpunkt des Beginns der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule:
Gleichzeitig mit der Antragstellung kann auch mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule begonnen werden.
Die Theorieprüfung kann bereits drei Monate und die praktische Prüfung einen Monat vor Erreichen des Mindestalters absolviert werden.
Die Aushändigung des Führerscheines erfolgt jedoch erst am jeweiligen Geburtstag.